Ratgeber · 6 Min. Lesezeit

Wer zahlt den Kfz-Gutachter?

Die Frage nach den Kosten hält viele davon ab, einen Gutachter zu beauftragen. Dabei ist die Antwort in den meisten Fällen klarer, als man denkt – sie hängt vor allem von der Schuldfrage ab.

  • Zvonimir Beric, Kfz-Sachverständiger
  • Aktualisiert 09/2026

Die Grundregel: Wer den Schaden verursacht, zahlt

Das deutsche Schadensrecht folgt einem einfachen Prinzip: Wer einen Schaden verursacht, muss den Geschädigten so stellen, als wäre der Schaden nicht passiert. So steht es sinngemäß in § 249 BGB. Zu diesem Schaden gehören nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten, die notwendig sind, um den Schaden festzustellen. Dazu zählt in der Regel das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Bei einem Verkehrsunfall tritt für den Verursacher dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Sie ist damit in der Regel diejenige, die am Ende das Gutachten bezahlt.

Unverschuldeter Unfall: Die gegnerische Haftpflicht zahlt

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall geraten, trägt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Regel die Gutachterkosten. Voraussetzung ist, dass der Schaden über der Bagatellgrenze liegt. Wichtig: Sie haben das Recht, Ihren Gutachter frei zu wählen. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen Sachverständigen vorschreiben. Bietet sie einen eigenen Gutachter an, arbeitet dieser in ihrem Auftrag und nicht unabhängig in Ihrem Interesse.

Mit einem eigenen, unabhängigen Gutachten stellen Sie sicher, dass alle Positionen erfasst werden: Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenklasse, Reparaturdauer und gegebenenfalls Wiederbeschaffungs- und Restwert. Diese Punkte werden bei einer Regulierung ohne eigenes Gutachten leicht übersehen. Damit die Durchsetzung reibungslos klappt, empfehlen wir, zusätzlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. So bleibt die Aufgabenteilung klar: Der Gutachter bewertet den Schaden, der Anwalt setzt die Ansprüche durch.

  • Freie Gutachterwahl für den Geschädigten
  • Kosten trägt in der Regel die gegnerische Kfz-Haftpflicht
  • Voraussetzung: Schaden über der Bagatellgrenze von ca. 750 €
  • Versicherungsgutachter der Gegenseite müssen Sie nicht akzeptieren

Teilschuld: Kosten nach Haftungsquote

Nicht jeder Unfall hat einen eindeutig Schuldigen. Haben beide Beteiligten zum Unfall beigetragen, wird eine Haftungsquote gebildet, zum Beispiel 70 zu 30. In diesem Fall werden auch die Kosten des Gutachtens in der Regel anteilig nach dieser Quote verteilt. Die gegnerische Versicherung übernimmt dann nur ihren Anteil, den Rest tragen Sie selbst oder, je nach Vertrag, Ihre eigene Versicherung. Ein Gutachten ist gerade bei Teilschuld sinnvoll, weil es die Höhe des Gesamtschadens festhält, auf die sich die Quote bezieht. Wie die Quote aussieht, ist eine Rechtsfrage, die ein Anwalt beurteilen sollte.

Selbst verschuldet oder Kaskoschaden

Haben Sie den Unfall selbst verursacht, gibt es keinen Dritten, der Ihren eigenen Schaden ersetzt. Besteht eine Vollkaskoversicherung, reguliert diese den Schaden nach den Bedingungen Ihres Vertrags. Das gilt ähnlich für Teilkaskoschäden wie Wildunfälle, Glasbruch oder Hagel. Die Kaskoversicherung beauftragt in der Regel einen eigenen Gutachter. Möchten Sie zusätzlich ein eigenes Gutachten, müssen Sie die Kosten dafür gegebenenfalls selbst tragen. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab – etwa wenn Sie mit der Bewertung der Kaskoversicherung nicht einverstanden sind. Schauen Sie dazu auch in Ihre Versicherungsbedingungen.

Bagatellschaden: Wann ein Kostenvoranschlag reicht

Bei sehr kleinen Schäden gilt eine Ausnahme. Liegen die Reparaturkosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter etwa 750 €, gilt ein vollständiges Gutachten oft als nicht erforderlich. Die gegnerische Versicherung kann die Kosten dafür dann ablehnen. In solchen Fällen genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten, dessen Kosten meist erstattet werden. Das Tückische: Ob ein Schaden wirklich unter der Grenze liegt, ist von außen oft nicht zu erkennen. Hinter einer leicht eingedrückten Stoßstange können Sensoren, Halter oder Träger beschädigt sein. Eine fachkundige Ersteinschätzung vor der Beauftragung schafft hier Klarheit.

Unser Tipp: Vorher kostenlos beraten lassen

Bevor Sie ein Gutachten beauftragen, sprechen Sie mit uns. In der kostenlosen Erstberatung klären wir, welche Konstellation voraussichtlich vorliegt, ob ein vollständiges Gutachten oder ein Kurzgutachten angemessen ist und welche Unterlagen Sie bereithalten sollten. Wir sind rund um die Uhr per Telefon und WhatsApp erreichbar und kommen in Essen und NRW zu Ihrem Fahrzeug. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls können und dürfen wir nicht übernehmen – dafür empfehlen wir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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FAQ

Fragen zum Thema

Kurz und verständlich beantwortet. Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie an – die Erstberatung ist kostenlos.

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Muss ich den Gutachter vorab selbst bezahlen?

Das hängt von der Vereinbarung im Einzelfall ab. Bei einem unverschuldeten Unfall sind die Gutachterkosten in der Regel Teil des Schadens, den die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt. Wie die Abrechnung konkret abläuft, besprechen wir mit Ihnen vor der Beauftragung in der kostenlosen Erstberatung.

Was passiert, wenn sich später eine Teilschuld herausstellt?

Dann werden die Gutachterkosten in der Regel anteilig nach der Haftungsquote erstattet. Den Rest tragen Sie selbst oder gegebenenfalls Ihre eigene Versicherung. Das Gutachten bleibt trotzdem wichtig, weil es die Höhe des Gesamtschadens belegt.

Zahlt die Kaskoversicherung meinen eigenen Gutachter?

In der Regel beauftragt die Kaskoversicherung einen eigenen Sachverständigen. Die Kosten eines zusätzlichen, selbst beauftragten Gutachtens müssen Sie gegebenenfalls selbst tragen. Ob Ihr Vertrag hier Besonderheiten vorsieht, lesen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach oder fragen Ihren Versicherer.

Wer zahlt bei einem Schaden unter 750 €?

Bei einem unverschuldeten Bagatellschaden ersetzt die gegnerische Versicherung in der Regel die Reparaturkosten und die Kosten eines Kostenvoranschlags oder Kurzgutachtens. Die Kosten eines vollständigen Gutachtens kann sie in diesem Bereich jedoch als nicht erforderlich ablehnen. Deshalb prüfen wir vorher, welche Form sinnvoll ist.

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