Zwei Wege der Abrechnung
Liegt ein Unfallgutachten vor, gibt es grundsätzlich zwei Wege. Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie das Fahrzeug nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren und rechnen die tatsächlich entstandenen Kosten anhand der Werkstattrechnung ab. Bei der fiktiven Abrechnung – auch Abrechnung auf Gutachtenbasis genannt – verlangen Sie den im Gutachten kalkulierten Betrag, ohne das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Sie können es dann selbst reparieren, günstiger instand setzen lassen oder unrepariert weiterfahren, soweit es verkehrssicher ist. Beide Wege sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, haben aber unterschiedliche Folgen.
Was bei der fiktiven Abrechnung wegfällt
Der wichtigste Unterschied betrifft die Mehrwertsteuer. Nach § 249 BGB wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei einer fiktiven Abrechnung erhalten Sie deshalb in der Regel den Nettobetrag der Reparaturkosten. Auch andere Positionen können sich unterscheiden. So setzt der Anspruch auf Nutzungsausfall voraus, dass Sie auf Ihr Fahrzeug tatsächlich verzichten mussten. Zudem kann die gegnerische Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gleichwertige, günstigere Werkstatt verweisen und die Stundenverrechnungssätze entsprechend kürzen. Ob ein solcher Verweis zumutbar ist, hängt unter anderem von Alter und Wartungshistorie des Fahrzeugs ab.
- Mehrwertsteuer in der Regel nur bei tatsächlichem Anfall
- Mögliche Verweisung auf eine günstigere, gleichwertige Werkstatt
- Nutzungsausfall nur bei tatsächlichem Nutzungsverzicht
- Wertminderung kann auch bei fiktiver Abrechnung eine Rolle spielen
Vorteile der Reparatur nach Gutachten
Bei der konkreten Abrechnung wird Ihr Fahrzeug fachgerecht instand gesetzt, und die Kosten einschließlich Mehrwertsteuer werden in der Regel auf Basis der Rechnung ersetzt. Das Gutachten dient dabei als Vorgabe für die Werkstatt und als Maßstab für die Versicherung. Sie haben ein ordentlich repariertes Fahrzeug, was für den späteren Wiederverkauf und für die eigene Sicherheit wichtig sein kann. Auch Nutzungsausfall oder Mietwagen lassen sich hier meist klarer belegen, weil die Reparaturdauer dokumentiert ist.
Wann eine fiktive Abrechnung in Betracht kommt
Eine fiktive Abrechnung kann interessant sein, wenn es sich um ein älteres Fahrzeug handelt, bei dem Ihnen eine perfekte Reparatur nicht wichtig ist, oder wenn Sie den Schaden selbst bzw. in Eigenregie beheben möchten. Auch bei rein optischen Schäden, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, entscheiden sich manche Geschädigte dafür. Wichtig ist, dass Sie die Folgen kennen: Weniger Geld durch den Wegfall der Mehrwertsteuer, mögliche Kürzungen durch Werkstattverweise und ein Fahrzeug, das weiterhin Schäden aufweist. Außerdem muss ein nicht reparierter Vorschaden bei einem späteren Unfall oder Verkauf offengelegt werden.
Sonderfall: wirtschaftlicher Totalschaden und 130-%-Regel
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dann wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Reparatur jedoch auch dann noch ersetzt werden, wenn die Kosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen – allerdings nur unter engen Voraussetzungen, etwa einer fachgerechten und vollständigen Reparatur nach Gutachten und einer anschließenden Weiternutzung des Fahrzeugs über einen gewissen Zeitraum. Eine fiktive Abrechnung ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. Hier ist anwaltlicher Rat besonders wichtig.
Unser Rat: Entscheidung mit dem Anwalt treffen
Welcher Abrechnungsweg für Sie günstiger ist, ist eine rechtliche Frage, die von vielen Details abhängt. Als Kfz-Sachverständige dürfen wir keine Rechtsberatung geben. Was wir tun: Wir erstellen ein vollständiges, unabhängiges Gutachten, das für beide Wege eine tragfähige Grundlage bietet – mit Reparaturkosten netto und brutto, Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert, Reparaturdauer und Nutzungsausfallgruppe. Mit diesem Gutachten empfehlen wir, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, der Ihren Fall prüft und die Abrechnung gegenüber der Versicherung übernimmt.
Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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